opencaselaw.ch

ZK1 2020 99

Regionalgericht Maloja

Graubünden · 2020-11-30 · Deutsch GR
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Besuchsrecht | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Sachverhalt

A. A._____ und B._____ sind die unverheirateten Eltern des am C._____ 2010 geborenen C._____. Den Eltern steht die gemeinsame elterliche Sorge zu. Die Mut- ter hat die Obhut über C._____. B. Nach der Trennung der Eltern ergaben sich Probleme bei der Ausübung des Besuchsrechts. Seit August 2014 wurden durch die KESB Nordbünden verschiede- ne Massnahmen (interventionsorientiertes Gutachten, kjp, begleitete Besuchskon- takte mit der KJBE, Weisung Therapiegespräche) betreffend den persönlichen Ver- kehr zwischen dem Vater A._____ und C._____ festgelegt (KESB act. 597). C. Mit Entscheid vom 28. April 2016 wurde für C._____ eine Erziehungsbei- standschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich persönlicher Verkehr nach Art. 308 ZGB errichtet. E._____ (Berufsbeistandschaft F._____) ist derzeit mit der Man- datsführung betraut (KESB act. 286 und 597). D. Mit Entscheid vom 28. September 2017, mitgeteilt am 11. Oktober 2017, ver- fügte die KESB Nordbünden die Anpassung der bestehenden Kindesschutzmass- nahmen. Sie sistierte ausserdem die behördlich genehmigte Regelung des persön- lichen Verkehrs gemäss Unterhalts- und Betreuungsvertrag vom 22. Juni 2011 so- wie gemäss dem Entscheid der KESB vom 28. April 2016 bis zum 30. Juni 2018. Weiter hob sie die Weisung zur Mitwirkung der Eltern an Therapiesitzungen bei Dr. G._____ auf; stattdessen wurde B._____ angewiesen, an mindestens fünf Ge- sprächen bei Dr. med. H._____ (kjp Graubünden) teilzunehmen. A._____ wurde angewiesen, an mindestens fünf Gesprächen bei I._____ (Gewaltberatungsstelle der Bewährungshilfe Graubünden) teilzunehmen. Zudem verfügte sie mehrere Massnahmen zum schrittweisen Aufbau des persönlichen Verkehrs zwischen A._____ und C._____. Gegen diesen Entscheid erhob B._____ am 10. November 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Das Kantonsgericht von Graubünden wies die Beschwerde mit Entscheid vom 2. März 2018, mitgeteilt am 6. März 2018, ab (Urteil des Kantonsgerichts ZK1 17 138 vom 6. März 2018). E. Der Bericht der KJBE vom 15. März 2018 hält fest, dass sich C._____ an- lässlich eines Besuchstages geweigert habe, seinen Vater zu besuchen (KESB act. 522.1). F. Mit E-Mail vom 9. April 2018 informierte A._____ die KESB Nordbünden über die Probleme und die Verweigerungshaltung seines Sohnes C._____ bei Besuchs- kontakten und beantragte der KESB Nordbünden die Umsetzung der mit Entscheid vom 28. September 2017 festgelegten begleiteten Besuchstage (KESB act. 523).

3 / 14 G. Gleichentags fand ein telefonisches Gespräch zwischen der KESB Nord- bünden und dem Beistand E._____ statt. E._____ informierte über den Verlauf der Besuchstage. Der erste Besuch habe nicht funktioniert. Beim zweiten Besuch habe C._____ seinen Vater beschimpft und mit Vorwürfen konfrontiert. Die Durchführung der Besuchstage erweise sich als schwierig. Sollte der nächste Besuchstag nicht funktionieren, müsse in Betracht gezogen werden, dass derzeit kein Kontakt mög- lich sei, aber später unter Umständen Erinnerungskontakte möglich seien (KESB act. 524). H. E._____ reichte am 22. Mai 2018 einen Zwischenbericht über den Verlauf der begleiteten Besuchskontakte ein. C._____ weigere sich dezidiert und wieder- holt, das Besuchsrecht wahrzunehmen und die vereinbarten Nachmittage mit sei- nem Vater zu verbringen. Die Besuchstage seien für C._____ eine grosse Belas- tung und mit viel Druck und Stress verbunden. Ob die abwehrende Haltung eigens von C._____ ausgehe oder er von seiner Mutter beeinflusst werde, konnte E._____ nicht feststellen. Nichtsdestotrotz sei die Situation für das Kind ein grosser Stress- faktor und im Sinne des Kindswohl und unter den gegebenen Umständen eine Sis- tierung des persönlichen Kontakts angezeigt. Es seien gelegentliche Erinnerungs- kontakte zwischen Vater und Sohn zu organisieren (KESB act. 529). I. Am 17. Juli 2018 reichte Dr. med. H._____, Chefärztin kjp, einen Verlaufsbe- richt zu den angeordneten Gesprächen mit B._____ ein. Als Zielsetzung der Ge- spräche wurde eine intensive Auseinandersetzung der Mutter mit ihren eigenen An- teilen an der Situation, ihrer Bindungsintoleranz und ihrem verzerrten Bild vom Va- ter sowie der Trennung der Erwachsenen- und Kinderebene definiert. Zusammen- fassend hält der Bericht fest, dass die oben genannten Ziele nicht erreicht worden seien. Dr. med. H._____ empfahl deshalb, dass regelmässige, halbjährliche Erinne- rungskontakte zwischen Vater und Sohn zu vereinbaren seien (KESB act. 532). J. Am 13. September 2018 fand ein telefonisches Gespräch zwischen E._____ und der KESB Nordbünden über C._____ statt. Der Beistand bestätigt, dass kein negatives Verhalten seitens der Mutter ersichtlich sei und sie C._____ aufgefordert habe, die Besuchstage wahrzunehmen (KESB act. 539). K. Mit Entscheid der KESB vom 13. Dezember 2018 wurde die behördliche Re- gelung des persönlichen Verkehrs gemäss Entscheid vom 28. April 2016 bis Ende Dezember 2019 sistiert. E._____ wurde angewiesen, der KESB Nordbünden per

31. Dezember 2019 einen Bericht zur Situation von C._____ einzureichen. Die Wei- sung an die Eltern zur Mitwirkung an Therapiegesprächen (Vater: Gewaltberatung /

4 / 14 Mutter: Therapiegespräche kjp) gemäss Entscheid der KESB vom 28. September 2017 wurde aufgehoben (KESB act. 559). L. Am 12. Dezember 2019 reichte E._____ seinen Rechenschaftsbericht für den Zeitraum vom 15. Oktober 2017 bis 30. September 2019 ein. Darin hält E._____ fest, dass sich die schulischen Leistungen von C._____ verbessert hätten und dass er ohne Besuche des Vaters weniger Druck verspüre. Es sei weiterhin das Ziel, dass C._____ und sein Vater persönlichen Kontakt zueinander haben. Dies solle vorerst über Erinnerungskontakte geschehen, mittel- respektive langfris- tig und bei günstigem Verlauf solle ein ordentliches Besuchsrecht installiert werden. E._____ beantragte in seinem Rechenschaftsbericht, die Erziehungsbeistandschaft aufzuheben. Im Übrigen seien die Massnahmen (Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB) weiterzuführen (KESB act. 569). M. Am 27. Mai 2020 fand eine Befragung von C._____ in Anwesenheit seiner Mutter und des Stiefvaters bei der KESB Nordbünden statt. In diesem Gespräch zeigte sich, dass C._____ ein geregeltes, zufriedenes Leben mit seiner Mutter und deren Ehemann führe und seine Freizeit mit Sport und Besuchen bei Freunden ausgefüllt sei. C._____ äusserte sich klar, dass er sich ohne Kontakte zum Vater sicherer fühle. Er führte weiter aus, dass er keine Erinnerungskontakte wünsche. Als Begründung fügte er an, dass Ereignisse aus der Vergangenheit der Grund dafür seien, benannte diese aber nicht konkret. Weiter hält C._____ dezidiert fest, dass er sich weigern würde, den Vater zu treffen (KESB act. 586). N. Mit Entscheid vom 18. Juni 2020, mitgeteilt am 25. Juni 2020, entschied die KESB Nordbünden was folgt (vgl. act. B.1): 1. Die behördliche Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und seinem Vater A._____ gemäss Entscheid vom 28. April 2016 bleibt bis De- zember 2021 sistiert. 2. Die für C._____ bestehende Beistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich persönlicher Verkehr wird weitergeführt. Der Auftrag der Beistands- person zur Beratung in Erziehungsangelegenheiten wird aufgehoben. 3. Die Beistandsperson hat die Aufgaben und Kompetenzen:

a. im Rahmen einer Beistandschat mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB):

1. die Eltern bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und dem Vater zu beraten und zu unterstützen;

2. im Konfliktfall im Rahmen der behördlichen Regelung über den persönli- chen Verkehr konkrete Modalitäten zur Umsetzung festzulegen;

5 / 14

3. dem Vater auf Verlangen Auskunft über die Entwicklung von C._____ zu er- teilen. 4. Der Rechenschaftsbericht vom 12. Dezember 2019 wird im Sinne der Erwä- gung genehmigt und die geleistete Arbeit verdankt. 5. (Rechenschaftsbericht) 6. (Entschädigung der Mandatsführung) 7. (Kostenaufteilung der Mandatsführung) 8. (Verfahrenskosten) 9. (Rechtsmittelbelehrung)

10. (Mitteilung) Begründend führte die KESB Nordbünden aus, dass sich an den belasten- den Gesamtumständen seit dem Entscheid vom 28. September 2017 wenig geän- dert und sich C._____ klar geäussert habe, er würde sich weigern, sich mit seinem Vater zu treffen. Betreffend Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft führt die KESB Nordbünden aus, dass sich aus dem Bericht des Beistands ergebe, dass diesbezüglich in der Vergangenheit nur wenig Unterstützung nötig gewesen sei. Jedoch solle die Besuchsrechtsbeistandschaft weiterhin mit dem Ziel aufrechterhal- ten werden, dass Erinnerungskontakte zwischen C._____ und seinem Vater umge- setzt werden können. O. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. Juli 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden (vgl. act. A.1) mit den Anträgen, dass dem Beschwerdeführer das Besuchsrecht wieder zu erteilen sei, dass konkrete Erinnerungskontakte inkl. Termin zu verfügen seien und dass die Erziehungsbeistandschaft der Mutter dringend aufrecht zu erhal- ten sei. Als Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass der Entscheid der KESB Nordbünden dem Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 6. März 2018 und der Empfehlung von Frau Dr. med. H._____ widerspreche. Die negative Beeinflussung der Mutter und deren Partner werde gepflegt, um den Kontakt zum Vater bis zur Volljährigkeit zu verhindern. Der Beschwerdeführer ist ausserdem der Ansicht, dass es nach fünfeinhalb Jahren wieder an der Zeit sei, Erinnerungskon- takte herzustellen. Die Erziehungsbeistandschaft sei weiterhin nötig, da die Mutter weder willens noch fähig sei, den Sohn zu irgendeiner Kontaktaufnahme mit seinem Vater zu motivieren.

6 / 14 P. Mit Schreiben vom 13. August 2020 (vgl. act. A.2) nahm B._____ (nachfol- gend Beschwerdegegnerin) zur Beschwerde Stellung und beantragte sinngemäss deren Abweisung durch das Kantonsgericht von Graubünden. Die Beschwerdegeg- nerin wies die Vorwürfe des Beschwerdegegners, sie verunmögliche eine Bezie- hung zwischen Vater und Sohn, zurück. Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass in den letzten Jahren alles versucht worden sei, das Verhältnis von C._____ zu sei- nem Vater zu verbessern. C._____ habe sich gegen Besuche beim Vater ausge- sprochen und es seien ihm deshalb die Besuche nicht aufzuzwingen, sondern es sei die nötige Ruhe zu gewährleisten. Q. In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. August 2020 (vgl. act. A.3) beantragte die KESB Nordbünden die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Kosten- und Entschädigungsfolge seien nach Gesetz zu verle- gen. Sie verzichtet auf eine einlässliche Beschwerdeantwort und verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Akten. R. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Vorliegend ist ein Entscheid der KESB Nordbünden angefochten, welcher sich auf Bestimmungen des Kindesrechts – insbesondere Art. 273 f. ZGB betref- fend persönlicher Verkehr, das unter dem Titel „Wirkungen des Kindesverhältnis- ses“ stehen, – stützt. Für derartige Verfahren gelten die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss (Art. 314 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 443 ff. ZGB). Damit kann gegen Entscheide der Kindesschutz- behörde gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwer- deinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Erwach- senenschutz, Basler Kommentar, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz, Kommentar, Zürich 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als Vater von C._____ und Inhaber der (gemeinsamen) elter- lichen Sorge durch den behördlichen Entscheid über seinen Sohn unmittelbar be- troffen und daher klar zu dessen Anfechtung legitimiert. Die Beschwerde hat auf-

7 / 14 schiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Die KESB Nordbünden hat der Beschwerde in Dispositivziffer 9 des angefochtenen Entscheids die auf- schiebende Wirkung ausdrücklich erteilt, was gemäss Art. 450c ZGB zulässig ist. 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheides der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderun- gen gestellt werden dürfen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilge- setzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Steck, Basler Kommentar, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Der angefochtene Entscheid datiert vom 18. Juni 2020 und wurde den Par- teien am 25. Juni 2020 mitgeteilt. Mit Einreichung der Beschwerde am 22. Juli 2020 (Poststempel) wurde die Beschwerdefrist gewahrt. Die Beschwerde enthält zudem auch Anträge und eine Begründung. Damit ist auf die frist- und formgerecht erho- bene Beschwerde einzutreten. 2.1. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kan- ton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGz- ZGB eine Regelung enthalten, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinn- gemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 beziehungsweise Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhand- lung entscheiden. 2.2 Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält. Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der KESB und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwer- deinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinwei- sen; Daniel Steck, in: Büchler et al. [Hrsg], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N 7 ff. zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen

8 / 14 verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung des Betroffenen über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB bzw. der Beschwer- deinstanz (vgl. Auer/Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). Art. 446 Abs. 3 ZGB, wo- nach die KESB nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebun- den ist, verankert einen wichtigen Aspekt der Offizialmaxime. Die KESB kann folg- lich von den Rechtsbegehren der Parteien abweichen und eine andere Anordnung treffen. Die Parteibegehren haben damit keine Bindungswirkung. Aus Gesagtem folgt, dass mangels Bindungswirkung der Beschwerdeinstanz an die Rechtsbegeh- ren der Parteien deren Anträge im Grunde genommen lediglich Vorschläge an die entscheidende Behörde darstellen, wie ihrer Ansicht nach das Recht auf persönli- chen Verkehr zu regeln ist. So gesehen sind sie blosser Ausdruck der Beachtung des rechtlichen Gehörs der Parteien. Das Gericht hat in Berücksichtigung der Kin- deswohlmaxime die für den Einzelfall angemessene Regelung zu treffen. 3.1. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzun- gen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Be- schwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, weshalb das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft Erwachsenenschutz, S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). 3.2. Mit seiner Beschwerdeschrift ficht der Beschwerdeführer die Verlängerung der Sistierung der behördlichen Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Ent- scheid vom 28. April 2016 in Ziffer 1 des Dispositivs an. Weiter ficht er die Aufhe- bung der Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB in Ziffer 2 Satz 2 des Dispositivs an und verlangt zudem konkrete Termine für Erinnerungskontakte zwischen ihm und seinem Sohn. Einverstanden ist er hingegen mit der Weiter- führung der bestehenden Beistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB in Ziffer 2 Satz 1 des Dis- positivs. 3.3.1. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf ange- messenen persönlichen Kontakt. Dieses Recht steht ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zu. Es ist unübertragbar und unverzichtbar (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Zivilgesetzbuch Art. 1 - 456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 3 zu Art. 273 ZGB). In diesem Zusammenhang ist auch auf die sich aus Art. 274 Abs. 1 ZGB ergebende Pflicht des obhutsberechtigten Elternteils hin- zuweisen, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Eltern-

9 / 14 teil beeinträchtigt. Das Kind darf nicht negativ gegen den Besuchsberechtigten be- einflusst werden. Der sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil muss vielmehr im Rahmen der Erziehung auf das Kind mit dem Ziel einwirken, psychologische Wider- stände gegen den anderen Elternteil abzubauen und eine positive Einstellung zu gewinnen (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 3 zu Art. 273 ZGB und N 213 zu Art. 274 ZGB). Von herausragender Bedeutung für die Regelung und Durchführung des Be- suchsrechts ist der Wille des Kindes. Lehnt das Kind Kontakte ab, verlangt das für die Persönlichkeitsentwicklung zentrale Interesse des Aufbaus und Erhalts einer Beziehung zu beiden Elternteilen, dass das Gericht oder die Behörde mit geeigne- ten Massnahmen um Verbesserung der Rahmenbedingungen der Besuche bemüht ist, um so dem Kind die Zustimmung zu ermöglichen. Wenn aber ein bereits urteils- fähiges Kind den Umgang kategorisch ablehnt, ist dieser aus Gründen des Kindes- wohls auszuschliessen (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 11 zu Art. 273 ZGB). 3.3.2. Im vorliegenden Fall hat sich die KESB Nordbünden mit Errichtung einer Be- suchsrechtsbeistandschaft und der Einholung einer Einschätzung durch die KJBE bemüht, das Besuchsrecht des Vaters umzusetzen. Sowohl der Beistand als auch das KJBE versuchten regelmässig, die persönlichen Kontakte zwischen Vater und Kind zu ermöglichen. Aus dem Zwischenbericht des Beistandes vom 22. Mai 2018 und dem Rechenschaftsbericht des Beistandes vom 12. Dezember 2019 geht her- vor, dass die verschiedenen Bemühungen seitens der Behörden kein befriedigen- des Ergebnis erbracht haben und dass sich C._____ weigert, das Besuchsrecht wahrzunehmen. Mehrere von der Behörde durchgeführte Besuchstage sind an der ablehnenden Haltung von C._____ gescheitert. 3.3.3. Solange ein Kind sich ernsthaft weigert, mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil zusammenzukommen, ist eine mit dem Kindeswohl zu vereinbarende Durchführung der Kontakte kaum möglich (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 13 zu Art. 274ZGB). Eine Normalisierung kann nur erreicht werden, wenn Ruhe in das ganze System einkehrt. Es erscheint daher derzeit nicht sinnvoll, eine Besuchsrechtsregelung gegen den Willen von C._____ durchzusetzen. Es ist ak- tenkundig, dass C._____ den Kontakt zum Beschwerdeführer gegenwärtig vehe- ment ablehnt. C._____ hat sich im Gespräch mit der KESB Nordbünden vom 27. Mai 2020 deutlich gegen allfällige Kontakte mit dem Vater ausgesprochen. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Kindsmutter diese Einstellung aktiv unterstützt. Die Mutter hat im Gegenteil glaubhaft dargelegt, dass sie der Reaktivierung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn nicht im Wege steht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Kindern die Fähigkeit zu autonomer

10 / 14 Willensbildung hinsichtlich der Frage der elterlichen Sorge ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen; die Urteilsfähigkeit bezüglich der Frage des Besuchsrechts dürfte schon in einem etwas tieferen Alter vorhanden sein (Urteile des Bundesge- richt 5C.293/2005 vom 6. April 2006 E. 4.2; 5A_107/2007 vom 16. November E. 3.2; 5A_92/2009 vom 22. April 2009 E. 5.1). C._____ war im Zeitpunkt der letz- ten Anhörung 9.5 Jahre alt und hatte somit noch nicht das 12. Altersjahr erreicht. Er steht somit in einem Alter, in dem seinen Äusserungen nicht einzig ausschlagge- bendes Gewicht zukommen kann. Zu beachten ist aber, dass C._____ seinen Wil- len wohl überlegt und in nachvollziehbarer Art und Weise darzulegen vermag. Auch dem Argument, dass ein Unterbruch des Besuchsrechts zu einer weiteren zeitlichen Verzögerung und damit zu einer weiteren Entfremdung zwischen dem Kindsvater und C._____ führen wird, muss von vornherein entgegengehalten werden, dass – wie die Vergangenheit gezeigt hat – eine weitere Entfremdung eintreten kann, ob nun das Besuchsrecht formell sistiert ist oder ob es zwar bestehen bleibt, aber nicht durchgesetzt werden kann. 3.4. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der beschwerdeführerische Antrag, die von der KESB Nordbünden verfügte Sistierung des persönlichen Be- suchsrechts aufzuheben, abzuweisen ist. An dieser Stelle ist aber festzuhalten, dass die Bestrebungen der KESB Nordbünden respektive des Beistands, den per- sönlichen Verkehr in Zukunft zumindest in Form von Erinnerungskontakten umzu- setzen, zu begrüssen sind. 4. Sodann ist auf die strittige Thematik betreffend Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 ZGB einzugehen. 4.1. Gemäss Art. 308 ZGB ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt, wenn es die Verhältnisse erfordern (Abs. 1). Sie kann dem Beistand besondere Be- fugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte sowie die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Abs. 2). Die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Diese Massnahme geht insofern weiter als die blosse Erzie- hungsaufsicht im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB, als der Erziehungsbeistand nicht bloss eine Aufsicht ausübt, sondern selber eine aktive Rolle zu übernehmen hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_732/2014 vom 26. Februar 2015 E. 4.3). Die Erzie- hungsbeistandschaft als allgemeinste Form der Beistandschaft soll durch ambulan- te, aber kontinuierliche Behandlung erzieherische Missstände durch den Kontakt mit Eltern und Kind abbauen. Instrumente dafür sind Vermittlung, Anleitung und

11 / 14 Weisung gegenüber den Eltern, dem Kind und Dritten. Das elterliche oder familiäre Umfeld bleibt erhalten, soll aber durch stete persönliche Kontakte (insbesondere auch Hausbesuche) beobachtet werden. Der Beistand ist Vertrauens- und An- sprechperson aller Beteiligten und soll insbesondere auch zum Kind eine tragfähige Beziehung aufbauen (Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 308 ZGB; Cyrill He- gnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, N 27.19a). 4.2. Die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB setzt voraus, dass die Entwicklung des Kindes gefährdet ist (BGE 108 II 372 E. 1) und dieser Gefahr nicht durch die Eltern bzw. durch weniger einschneidende Mass- nahmen gemäss Art. 307 ZGB begegnet werden kann (Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit; Urteil des Bundesgerichts 5C.109/2002 vom 11. Juni 2002 E. 2.1,). Er- fordern es die Verhältnisse, so können dem Beistand besondere Befugnisse über- tragen werden (Abs. 2). Die Übertragung besonderer Aufgaben schränkt die Pflicht aufgrund von Abs. 1, die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu un- terstützen, nicht ein. Die Übertragung besonderer Befugnisse umreisst lediglich den Tätigkeitsschwerpunkt (Peter Breitschmid, a.a.O., N 6 f. zu Art. 308 ZGB). Eine die- ser besonderen Befugnisse ist die Überwachung des persönlichen Verkehrs, die sogenannte Besuchsrechtsbeistandschaft. Dies ist bloss eine, aber eine sehr be- deutsame Hilfe zur Bewältigung von Problemen. Der Beistand hat die Aufgabe, Spannungen abzubauen, negative Beeinflussungen zu verhindern und die Beteilig- ten bei Problemen zu beraten (Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 14 zu Art. 308 ZGB). 4.3. In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhält- nismässigkeit. Gemäss dem Prinzip der Subsidiarität besteht für eine behördliche Massnahme nur Raum, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person nicht durch Angehörige oder Dritte gewährleistet werden kann (Abs. 1; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Sieht man von einer Massnahme ab, dürfen durchaus auch gewisse Risi- ken in Kauf genommen werden. Eine maximale Absicherung widerspricht dem Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Personen. D.h. Massnahmen dürfen nicht auf Vorrat angeordnet werden. Zudem kommen nur Massnahmen in Frage, die ver- hältnismässig und geeignet sind (Abs. 2; BGE 140 III 49 E. 4.3.2). Verhältnismässig ist eine Massnahme, wenn sie so wenig wie möglich, aber doch so stark wie nötig in die Privatsphäre und in die Rechtstellung von Betroffenen eingreift, als es für das angestrebte Ziel erforderlich ist (Helmut Henkel, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 2 zu Art. 390 ZGB mit weiterem

12 / 14 Hinweis). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit begrenzt zudem auch die Dauer einer Massnahme. Die Beistandschaft ist aufzuheben oder zu ersetzen, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Entsprechend schreibt Art. 313 Abs. 1 ZGB in Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes vor, dass Kindesschutzmassnahmen bei Veränderung der massgeblichen Umstän- de der neuen Lage anzupassen seien. Sie können durch griffigere ersetzt, oder bei günstiger Entwicklung stufenweise abgebaut werden. Wie bereits erwähnt, sind Massnahmen schliesslich je nach den Umständen gänzlich aufzuheben, dann näm- lich, wenn der mit ihnen verfolgte Zweck erreicht wurde, die Gefährdung also weg- gefallen ist. 4.4. Im vorliegenden Fall lässt sich aufgrund der Akten festhalten, dass der Bei- stand im Rechenschaftsbericht vom 12. Dezember 2019 beantragt, die Massnahme gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB ersatzlos aufzuheben. Er ist der Meinung, dass die Kindsmutter die Erziehung und Betreuung des Sohnes verantwortungsbewusst wahrnimmt. Die Rückmeldungen der Schule seien auch erfreulich. C._____ ent- wickle sich altersgerecht und positiv. In seinem Bericht hält der Beistand zudem fest, auch der Kindsvater sei der Ansicht, dass die Kindsmutter den Sohn gut be- treue und seine Bedürfnisse wahrnehme. Aufgrund dieses Antrages eröffnete die KESB Nordbünden ein Abklärungsverfahren betreffend die ersatzlose Aufhebung der Massnahme und lud die Eltern zu einer persönlichen Besprechung oder aber zu einer schriftlichen Stellungnahme ein. Die Mutter wünschte eine persönliche Vor- sprache. Sie ist mit der ersatzlosen Aufhebung der Massnahme einverstanden. Der Vater sprach sich in der schriftlichen Stellungnahme vom 21. Februar 2020 für eine Beibehaltung der Massnahme aus, da er die Erziehung durch die Mutter sowie ihre Vorbildsfunktion als nicht adäquat bezeichnet. Aufgrund dieser Stellungnahmen und eines Gesprächs mit C._____ am 27. Mai 2020 entschied die KESB Nordbünden, die bestehende Beistandschaft weiterzuführen und den Auftrag der Beistandsper- son zur Beratung in Erziehungsangelegenheiten aufzuheben (Art. 308 Abs. 2 ZGB). 4.5. Aus dem Gesagten geht hervor, dass die Mutter die Erziehung und Betreu- ung des Sohnes verantwortungsbewusst wahrnimmt und die Bedürfnisse von C._____ abdeckt, so dass sich die ersatzlose Aufhebung der Massnahme rechtfer- tigt. Gemäss den Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit sollen Massnahmen nicht auf Vorrat angeordnet werden. Zudem sollen Massnahmen nicht grundsätzlich angeordnet werden, um eine maximale Absicherung zu erreichen und jedes auch nur kleinste Risiko auszuschliessen; dies widerspricht dem Selbstbe- stimmungsrecht der betroffenen Personen. Genau dies würde vorliegend aber mit der Beibehaltung der Massnahme erreicht.

13 / 14 4.6. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB seitens der KESB Nordbünden zu Recht aufgeho- ben wurde. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe ge- gen die Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft wehrt, ist seine Beschwerde da- her abzuweisen und die Massnahme für C._____ aufzuheben. Dabei bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass dies den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit gemäss Art. 389 ZGB entspricht. Vorliegend sind nach dem Gesagten keine Umstände bekannt, welche eine Aufrechterhaltung der Mass- nahme gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB rechtfertigen würden. Die Weiterführung der Erziehungsbeistandschaft für C._____ ist nicht mehr erforderlich, da er sich in ei- nem stabilen Umfeld befindet und keine Erziehungsdefizite ausgemacht werden können. Weiterhin beibehalten werden soll die Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB, da diese geeignet und notwendig ist, die bestehenden Probleme betreffend das Besuchsrecht soweit als möglich anzugehen. 5. Bei Abweisung der Beschwerde gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zulasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Mangels eines entsprechenden Antrags wird der Be- schwerdegegnerin keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen.

14 / 14 III.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 3 / 14

G.

Gleichentags fand ein telefonisches Gespräch zwischen der KESB Nord-

bünden und dem Beistand E._____ statt. E._____ informierte über den Verlauf der

Besuchstage. Der erste Besuch habe nicht funktioniert. Beim zweiten Besuch habe

C._____ seinen Vater beschimpft und mit Vorwürfen konfrontiert. Die Durchführung

der Besuchstage erweise sich als schwierig. Sollte der nächste Besuchstag nicht

funktionieren, müsse in Betracht gezogen werden, dass derzeit kein Kontakt mög-

lich sei, aber später unter Umständen Erinnerungskontakte möglich seien (KESB

act. 524).

H.

E._____ reichte am 22. Mai 2018 einen Zwischenbericht über den Verlauf

der begleiteten Besuchskontakte ein. C._____ weigere sich dezidiert und wieder-

holt, das Besuchsrecht wahrzunehmen und die vereinbarten Nachmittage mit sei-

nem Vater zu verbringen. Die Besuchstage seien für C._____ eine grosse Belas-

tung und mit viel Druck und Stress verbunden. Ob die abwehrende Haltung eigens

von C._____ ausgehe oder er von seiner Mutter beeinflusst werde, konnte E._____

nicht feststellen. Nichtsdestotrotz sei die Situation für das Kind ein grosser Stress-

faktor und im Sinne des Kindswohl und unter den gegebenen Umständen eine Sis-

tierung des persönlichen Kontakts angezeigt. Es seien gelegentliche Erinnerungs-

kontakte zwischen Vater und Sohn zu organisieren (KESB act. 529).

I.

Am 17. Juli 2018 reichte Dr. med. H._____, Chefärztin kjp, einen Verlaufsbe-

richt zu den angeordneten Gesprächen mit B._____ ein. Als Zielsetzung der Ge-

spräche wurde eine intensive Auseinandersetzung der Mutter mit ihren eigenen An-

teilen an der Situation, ihrer Bindungsintoleranz und ihrem verzerrten Bild vom Va-

ter sowie der Trennung der Erwachsenen- und Kinderebene definiert. Zusammen-

fassend hält der Bericht fest, dass die oben genannten Ziele nicht erreicht worden

seien. Dr. med. H._____ empfahl deshalb, dass regelmässige, halbjährliche Erinne-

rungskontakte zwischen Vater und Sohn zu vereinbaren seien (KESB act. 532).

J.

Am 13. September 2018 fand ein telefonisches Gespräch zwischen E._____

und der KESB Nordbünden über C._____ statt. Der Beistand bestätigt, dass kein

negatives Verhalten seitens der Mutter ersichtlich sei und sie C._____ aufgefordert

habe, die Besuchstage wahrzunehmen (KESB act. 539).

K.

Mit Entscheid der KESB vom 13. Dezember 2018 wurde die behördliche Re-

gelung des persönlichen Verkehrs gemäss Entscheid vom 28. April 2016 bis Ende

Dezember 2019 sistiert. E._____ wurde angewiesen, der KESB Nordbünden per

31. Dezember 2019 einen Bericht zur Situation von C._____ einzureichen. Die Wei-

sung an die Eltern zur Mitwirkung an Therapiegesprächen (Vater: Gewaltberatung /

E. 3.1 Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzun- gen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Be- schwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, weshalb das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft Erwachsenenschutz, S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB).

E. 3.2 Mit seiner Beschwerdeschrift ficht der Beschwerdeführer die Verlängerung der Sistierung der behördlichen Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Ent- scheid vom 28. April 2016 in Ziffer 1 des Dispositivs an. Weiter ficht er die Aufhe- bung der Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB in Ziffer 2 Satz 2 des Dispositivs an und verlangt zudem konkrete Termine für Erinnerungskontakte zwischen ihm und seinem Sohn. Einverstanden ist er hingegen mit der Weiter- führung der bestehenden Beistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB in Ziffer 2 Satz 1 des Dis- positivs. 3.3.1. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf ange- messenen persönlichen Kontakt. Dieses Recht steht ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zu. Es ist unübertragbar und unverzichtbar (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Zivilgesetzbuch Art. 1 - 456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 3 zu Art. 273 ZGB). In diesem Zusammenhang ist auch auf die sich aus Art. 274 Abs. 1 ZGB ergebende Pflicht des obhutsberechtigten Elternteils hin- zuweisen, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Eltern-

9 / 14 teil beeinträchtigt. Das Kind darf nicht negativ gegen den Besuchsberechtigten be- einflusst werden. Der sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil muss vielmehr im Rahmen der Erziehung auf das Kind mit dem Ziel einwirken, psychologische Wider- stände gegen den anderen Elternteil abzubauen und eine positive Einstellung zu gewinnen (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 3 zu Art. 273 ZGB und N 213 zu Art. 274 ZGB). Von herausragender Bedeutung für die Regelung und Durchführung des Be- suchsrechts ist der Wille des Kindes. Lehnt das Kind Kontakte ab, verlangt das für die Persönlichkeitsentwicklung zentrale Interesse des Aufbaus und Erhalts einer Beziehung zu beiden Elternteilen, dass das Gericht oder die Behörde mit geeigne- ten Massnahmen um Verbesserung der Rahmenbedingungen der Besuche bemüht ist, um so dem Kind die Zustimmung zu ermöglichen. Wenn aber ein bereits urteils- fähiges Kind den Umgang kategorisch ablehnt, ist dieser aus Gründen des Kindes- wohls auszuschliessen (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 11 zu Art. 273 ZGB). 3.3.2. Im vorliegenden Fall hat sich die KESB Nordbünden mit Errichtung einer Be- suchsrechtsbeistandschaft und der Einholung einer Einschätzung durch die KJBE bemüht, das Besuchsrecht des Vaters umzusetzen. Sowohl der Beistand als auch das KJBE versuchten regelmässig, die persönlichen Kontakte zwischen Vater und Kind zu ermöglichen. Aus dem Zwischenbericht des Beistandes vom 22. Mai 2018 und dem Rechenschaftsbericht des Beistandes vom 12. Dezember 2019 geht her- vor, dass die verschiedenen Bemühungen seitens der Behörden kein befriedigen- des Ergebnis erbracht haben und dass sich C._____ weigert, das Besuchsrecht wahrzunehmen. Mehrere von der Behörde durchgeführte Besuchstage sind an der ablehnenden Haltung von C._____ gescheitert. 3.3.3. Solange ein Kind sich ernsthaft weigert, mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil zusammenzukommen, ist eine mit dem Kindeswohl zu vereinbarende Durchführung der Kontakte kaum möglich (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 13 zu Art. 274ZGB). Eine Normalisierung kann nur erreicht werden, wenn Ruhe in das ganze System einkehrt. Es erscheint daher derzeit nicht sinnvoll, eine Besuchsrechtsregelung gegen den Willen von C._____ durchzusetzen. Es ist ak- tenkundig, dass C._____ den Kontakt zum Beschwerdeführer gegenwärtig vehe- ment ablehnt. C._____ hat sich im Gespräch mit der KESB Nordbünden vom 27. Mai 2020 deutlich gegen allfällige Kontakte mit dem Vater ausgesprochen. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Kindsmutter diese Einstellung aktiv unterstützt. Die Mutter hat im Gegenteil glaubhaft dargelegt, dass sie der Reaktivierung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn nicht im Wege steht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Kindern die Fähigkeit zu autonomer

E. 3.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der beschwerdeführerische Antrag, die von der KESB Nordbünden verfügte Sistierung des persönlichen Be- suchsrechts aufzuheben, abzuweisen ist. An dieser Stelle ist aber festzuhalten, dass die Bestrebungen der KESB Nordbünden respektive des Beistands, den per- sönlichen Verkehr in Zukunft zumindest in Form von Erinnerungskontakten umzu- setzen, zu begrüssen sind. 4. Sodann ist auf die strittige Thematik betreffend Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 ZGB einzugehen.

E. 4 / 14

Mutter: Therapiegespräche kjp) gemäss Entscheid der KESB vom 28. September

2017 wurde aufgehoben (KESB act. 559).

L.

Am 12. Dezember 2019 reichte E._____ seinen Rechenschaftsbericht für

den Zeitraum vom 15. Oktober 2017 bis 30. September 2019 ein. Darin hält

E._____ fest, dass sich die schulischen Leistungen von C._____ verbessert hätten

und dass er ohne Besuche des Vaters weniger Druck verspüre. Es sei weiterhin

das Ziel, dass C._____ und sein Vater persönlichen Kontakt zueinander haben.

Dies solle vorerst über Erinnerungskontakte geschehen, mittel- respektive langfris-

tig und bei günstigem Verlauf solle ein ordentliches Besuchsrecht installiert werden.

E._____ beantragte in seinem Rechenschaftsbericht, die Erziehungsbeistandschaft

aufzuheben. Im Übrigen seien die Massnahmen (Besuchsbeistandschaft nach Art.

308 Abs. 2 ZGB) weiterzuführen (KESB act. 569).

M.

Am 27. Mai 2020 fand eine Befragung von C._____ in Anwesenheit seiner

Mutter und des Stiefvaters bei der KESB Nordbünden statt. In diesem Gespräch

zeigte sich, dass C._____ ein geregeltes, zufriedenes Leben mit seiner Mutter und

deren Ehemann führe und seine Freizeit mit Sport und Besuchen bei Freunden

ausgefüllt sei. C._____ äusserte sich klar, dass er sich ohne Kontakte zum Vater

sicherer fühle. Er führte weiter aus, dass er keine Erinnerungskontakte wünsche.

Als Begründung fügte er an, dass Ereignisse aus der Vergangenheit der Grund

dafür seien, benannte diese aber nicht konkret. Weiter hält C._____ dezidiert fest,

dass er sich weigern würde, den Vater zu treffen (KESB act. 586).

N.

Mit Entscheid vom 18. Juni 2020, mitgeteilt am 25. Juni 2020, entschied die

KESB Nordbünden was folgt (vgl. act. B.1):

1.

Die behördliche Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und

seinem Vater A._____ gemäss Entscheid vom 28. April 2016 bleibt bis De-

zember 2021 sistiert.

2.

Die für C._____ bestehende Beistandschaft mit besonderen Befugnissen im

Bereich persönlicher Verkehr wird weitergeführt. Der Auftrag der Beistands-

person zur Beratung in Erziehungsangelegenheiten wird aufgehoben.

3.

Die Beistandsperson hat die Aufgaben und Kompetenzen:

a. im Rahmen einer Beistandschat mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs.

2 ZGB):

1. die Eltern bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____

und dem Vater zu beraten und zu unterstützen;

2. im Konfliktfall im Rahmen der behördlichen Regelung über den persönli-

chen Verkehr konkrete Modalitäten zur Umsetzung festzulegen;

E. 4.1 Gemäss Art. 308 ZGB ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt, wenn es die Verhältnisse erfordern (Abs. 1). Sie kann dem Beistand besondere Be- fugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte sowie die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Abs. 2). Die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Diese Massnahme geht insofern weiter als die blosse Erzie- hungsaufsicht im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB, als der Erziehungsbeistand nicht bloss eine Aufsicht ausübt, sondern selber eine aktive Rolle zu übernehmen hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_732/2014 vom 26. Februar 2015 E. 4.3). Die Erzie- hungsbeistandschaft als allgemeinste Form der Beistandschaft soll durch ambulan- te, aber kontinuierliche Behandlung erzieherische Missstände durch den Kontakt mit Eltern und Kind abbauen. Instrumente dafür sind Vermittlung, Anleitung und

E. 4.2 Die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB setzt voraus, dass die Entwicklung des Kindes gefährdet ist (BGE 108 II 372 E. 1) und dieser Gefahr nicht durch die Eltern bzw. durch weniger einschneidende Mass- nahmen gemäss Art. 307 ZGB begegnet werden kann (Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit; Urteil des Bundesgerichts 5C.109/2002 vom 11. Juni 2002 E. 2.1,). Er- fordern es die Verhältnisse, so können dem Beistand besondere Befugnisse über- tragen werden (Abs. 2). Die Übertragung besonderer Aufgaben schränkt die Pflicht aufgrund von Abs. 1, die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu un- terstützen, nicht ein. Die Übertragung besonderer Befugnisse umreisst lediglich den Tätigkeitsschwerpunkt (Peter Breitschmid, a.a.O., N 6 f. zu Art. 308 ZGB). Eine die- ser besonderen Befugnisse ist die Überwachung des persönlichen Verkehrs, die sogenannte Besuchsrechtsbeistandschaft. Dies ist bloss eine, aber eine sehr be- deutsame Hilfe zur Bewältigung von Problemen. Der Beistand hat die Aufgabe, Spannungen abzubauen, negative Beeinflussungen zu verhindern und die Beteilig- ten bei Problemen zu beraten (Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 14 zu Art. 308 ZGB).

E. 4.3 In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhält- nismässigkeit. Gemäss dem Prinzip der Subsidiarität besteht für eine behördliche Massnahme nur Raum, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person nicht durch Angehörige oder Dritte gewährleistet werden kann (Abs. 1; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Sieht man von einer Massnahme ab, dürfen durchaus auch gewisse Risi- ken in Kauf genommen werden. Eine maximale Absicherung widerspricht dem Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Personen. D.h. Massnahmen dürfen nicht auf Vorrat angeordnet werden. Zudem kommen nur Massnahmen in Frage, die ver- hältnismässig und geeignet sind (Abs. 2; BGE 140 III 49 E. 4.3.2). Verhältnismässig ist eine Massnahme, wenn sie so wenig wie möglich, aber doch so stark wie nötig in die Privatsphäre und in die Rechtstellung von Betroffenen eingreift, als es für das angestrebte Ziel erforderlich ist (Helmut Henkel, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 2 zu Art. 390 ZGB mit weiterem

E. 4.4 Im vorliegenden Fall lässt sich aufgrund der Akten festhalten, dass der Bei- stand im Rechenschaftsbericht vom 12. Dezember 2019 beantragt, die Massnahme gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB ersatzlos aufzuheben. Er ist der Meinung, dass die Kindsmutter die Erziehung und Betreuung des Sohnes verantwortungsbewusst wahrnimmt. Die Rückmeldungen der Schule seien auch erfreulich. C._____ ent- wickle sich altersgerecht und positiv. In seinem Bericht hält der Beistand zudem fest, auch der Kindsvater sei der Ansicht, dass die Kindsmutter den Sohn gut be- treue und seine Bedürfnisse wahrnehme. Aufgrund dieses Antrages eröffnete die KESB Nordbünden ein Abklärungsverfahren betreffend die ersatzlose Aufhebung der Massnahme und lud die Eltern zu einer persönlichen Besprechung oder aber zu einer schriftlichen Stellungnahme ein. Die Mutter wünschte eine persönliche Vor- sprache. Sie ist mit der ersatzlosen Aufhebung der Massnahme einverstanden. Der Vater sprach sich in der schriftlichen Stellungnahme vom 21. Februar 2020 für eine Beibehaltung der Massnahme aus, da er die Erziehung durch die Mutter sowie ihre Vorbildsfunktion als nicht adäquat bezeichnet. Aufgrund dieser Stellungnahmen und eines Gesprächs mit C._____ am 27. Mai 2020 entschied die KESB Nordbünden, die bestehende Beistandschaft weiterzuführen und den Auftrag der Beistandsper- son zur Beratung in Erziehungsangelegenheiten aufzuheben (Art. 308 Abs. 2 ZGB).

E. 4.5 Aus dem Gesagten geht hervor, dass die Mutter die Erziehung und Betreu- ung des Sohnes verantwortungsbewusst wahrnimmt und die Bedürfnisse von C._____ abdeckt, so dass sich die ersatzlose Aufhebung der Massnahme rechtfer- tigt. Gemäss den Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit sollen Massnahmen nicht auf Vorrat angeordnet werden. Zudem sollen Massnahmen nicht grundsätzlich angeordnet werden, um eine maximale Absicherung zu erreichen und jedes auch nur kleinste Risiko auszuschliessen; dies widerspricht dem Selbstbe- stimmungsrecht der betroffenen Personen. Genau dies würde vorliegend aber mit der Beibehaltung der Massnahme erreicht.

E. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB seitens der KESB Nordbünden zu Recht aufgeho- ben wurde. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe ge- gen die Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft wehrt, ist seine Beschwerde da- her abzuweisen und die Massnahme für C._____ aufzuheben. Dabei bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass dies den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit gemäss Art. 389 ZGB entspricht. Vorliegend sind nach dem Gesagten keine Umstände bekannt, welche eine Aufrechterhaltung der Mass- nahme gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB rechtfertigen würden. Die Weiterführung der Erziehungsbeistandschaft für C._____ ist nicht mehr erforderlich, da er sich in ei- nem stabilen Umfeld befindet und keine Erziehungsdefizite ausgemacht werden können. Weiterhin beibehalten werden soll die Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB, da diese geeignet und notwendig ist, die bestehenden Probleme betreffend das Besuchsrecht soweit als möglich anzugehen. 5. Bei Abweisung der Beschwerde gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zulasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Mangels eines entsprechenden Antrags wird der Be- schwerdegegnerin keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen.

E. 5 (Rechenschaftsbericht)

E. 6 (Entschädigung der Mandatsführung)

E. 7 (Kostenaufteilung der Mandatsführung)

E. 8 (Verfahrenskosten)

E. 9 (Rechtsmittelbelehrung)

E. 10 / 14 Willensbildung hinsichtlich der Frage der elterlichen Sorge ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen; die Urteilsfähigkeit bezüglich der Frage des Besuchsrechts dürfte schon in einem etwas tieferen Alter vorhanden sein (Urteile des Bundesge- richt 5C.293/2005 vom 6. April 2006 E. 4.2; 5A_107/2007 vom 16. November E. 3.2; 5A_92/2009 vom 22. April 2009 E. 5.1). C._____ war im Zeitpunkt der letz- ten Anhörung 9.5 Jahre alt und hatte somit noch nicht das 12. Altersjahr erreicht. Er steht somit in einem Alter, in dem seinen Äusserungen nicht einzig ausschlagge- bendes Gewicht zukommen kann. Zu beachten ist aber, dass C._____ seinen Wil- len wohl überlegt und in nachvollziehbarer Art und Weise darzulegen vermag. Auch dem Argument, dass ein Unterbruch des Besuchsrechts zu einer weiteren zeitlichen Verzögerung und damit zu einer weiteren Entfremdung zwischen dem Kindsvater und C._____ führen wird, muss von vornherein entgegengehalten werden, dass – wie die Vergangenheit gezeigt hat – eine weitere Entfremdung eintreten kann, ob nun das Besuchsrecht formell sistiert ist oder ob es zwar bestehen bleibt, aber nicht durchgesetzt werden kann.

E. 11 / 14 Weisung gegenüber den Eltern, dem Kind und Dritten. Das elterliche oder familiäre Umfeld bleibt erhalten, soll aber durch stete persönliche Kontakte (insbesondere auch Hausbesuche) beobachtet werden. Der Beistand ist Vertrauens- und An- sprechperson aller Beteiligten und soll insbesondere auch zum Kind eine tragfähige Beziehung aufbauen (Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 308 ZGB; Cyrill He- gnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, N 27.19a).

E. 12 / 14 Hinweis). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit begrenzt zudem auch die Dauer einer Massnahme. Die Beistandschaft ist aufzuheben oder zu ersetzen, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Entsprechend schreibt Art. 313 Abs. 1 ZGB in Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes vor, dass Kindesschutzmassnahmen bei Veränderung der massgeblichen Umstän- de der neuen Lage anzupassen seien. Sie können durch griffigere ersetzt, oder bei günstiger Entwicklung stufenweise abgebaut werden. Wie bereits erwähnt, sind Massnahmen schliesslich je nach den Umständen gänzlich aufzuheben, dann näm- lich, wenn der mit ihnen verfolgte Zweck erreicht wurde, die Gefährdung also weg- gefallen ist.

E. 13 / 14

E. 14 / 14 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’500.00 gehen zu Lasten von A._____.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der ge- mäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 30. November 2020 Referenz ZK1 20 99 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Fetz, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegnerin in Sachen C._____, geboren am C._____2010 Gegenstand Besuchsrecht Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 18.06.2020, mitgeteilt am 25.06.2020 Mitteilung

09. Dezember 2020

2 / 14 I. Sachverhalt A. A._____ und B._____ sind die unverheirateten Eltern des am C._____ 2010 geborenen C._____. Den Eltern steht die gemeinsame elterliche Sorge zu. Die Mut- ter hat die Obhut über C._____. B. Nach der Trennung der Eltern ergaben sich Probleme bei der Ausübung des Besuchsrechts. Seit August 2014 wurden durch die KESB Nordbünden verschiede- ne Massnahmen (interventionsorientiertes Gutachten, kjp, begleitete Besuchskon- takte mit der KJBE, Weisung Therapiegespräche) betreffend den persönlichen Ver- kehr zwischen dem Vater A._____ und C._____ festgelegt (KESB act. 597). C. Mit Entscheid vom 28. April 2016 wurde für C._____ eine Erziehungsbei- standschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich persönlicher Verkehr nach Art. 308 ZGB errichtet. E._____ (Berufsbeistandschaft F._____) ist derzeit mit der Man- datsführung betraut (KESB act. 286 und 597). D. Mit Entscheid vom 28. September 2017, mitgeteilt am 11. Oktober 2017, ver- fügte die KESB Nordbünden die Anpassung der bestehenden Kindesschutzmass- nahmen. Sie sistierte ausserdem die behördlich genehmigte Regelung des persön- lichen Verkehrs gemäss Unterhalts- und Betreuungsvertrag vom 22. Juni 2011 so- wie gemäss dem Entscheid der KESB vom 28. April 2016 bis zum 30. Juni 2018. Weiter hob sie die Weisung zur Mitwirkung der Eltern an Therapiesitzungen bei Dr. G._____ auf; stattdessen wurde B._____ angewiesen, an mindestens fünf Ge- sprächen bei Dr. med. H._____ (kjp Graubünden) teilzunehmen. A._____ wurde angewiesen, an mindestens fünf Gesprächen bei I._____ (Gewaltberatungsstelle der Bewährungshilfe Graubünden) teilzunehmen. Zudem verfügte sie mehrere Massnahmen zum schrittweisen Aufbau des persönlichen Verkehrs zwischen A._____ und C._____. Gegen diesen Entscheid erhob B._____ am 10. November 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Das Kantonsgericht von Graubünden wies die Beschwerde mit Entscheid vom 2. März 2018, mitgeteilt am 6. März 2018, ab (Urteil des Kantonsgerichts ZK1 17 138 vom 6. März 2018). E. Der Bericht der KJBE vom 15. März 2018 hält fest, dass sich C._____ an- lässlich eines Besuchstages geweigert habe, seinen Vater zu besuchen (KESB act. 522.1). F. Mit E-Mail vom 9. April 2018 informierte A._____ die KESB Nordbünden über die Probleme und die Verweigerungshaltung seines Sohnes C._____ bei Besuchs- kontakten und beantragte der KESB Nordbünden die Umsetzung der mit Entscheid vom 28. September 2017 festgelegten begleiteten Besuchstage (KESB act. 523).

3 / 14 G. Gleichentags fand ein telefonisches Gespräch zwischen der KESB Nord- bünden und dem Beistand E._____ statt. E._____ informierte über den Verlauf der Besuchstage. Der erste Besuch habe nicht funktioniert. Beim zweiten Besuch habe C._____ seinen Vater beschimpft und mit Vorwürfen konfrontiert. Die Durchführung der Besuchstage erweise sich als schwierig. Sollte der nächste Besuchstag nicht funktionieren, müsse in Betracht gezogen werden, dass derzeit kein Kontakt mög- lich sei, aber später unter Umständen Erinnerungskontakte möglich seien (KESB act. 524). H. E._____ reichte am 22. Mai 2018 einen Zwischenbericht über den Verlauf der begleiteten Besuchskontakte ein. C._____ weigere sich dezidiert und wieder- holt, das Besuchsrecht wahrzunehmen und die vereinbarten Nachmittage mit sei- nem Vater zu verbringen. Die Besuchstage seien für C._____ eine grosse Belas- tung und mit viel Druck und Stress verbunden. Ob die abwehrende Haltung eigens von C._____ ausgehe oder er von seiner Mutter beeinflusst werde, konnte E._____ nicht feststellen. Nichtsdestotrotz sei die Situation für das Kind ein grosser Stress- faktor und im Sinne des Kindswohl und unter den gegebenen Umständen eine Sis- tierung des persönlichen Kontakts angezeigt. Es seien gelegentliche Erinnerungs- kontakte zwischen Vater und Sohn zu organisieren (KESB act. 529). I. Am 17. Juli 2018 reichte Dr. med. H._____, Chefärztin kjp, einen Verlaufsbe- richt zu den angeordneten Gesprächen mit B._____ ein. Als Zielsetzung der Ge- spräche wurde eine intensive Auseinandersetzung der Mutter mit ihren eigenen An- teilen an der Situation, ihrer Bindungsintoleranz und ihrem verzerrten Bild vom Va- ter sowie der Trennung der Erwachsenen- und Kinderebene definiert. Zusammen- fassend hält der Bericht fest, dass die oben genannten Ziele nicht erreicht worden seien. Dr. med. H._____ empfahl deshalb, dass regelmässige, halbjährliche Erinne- rungskontakte zwischen Vater und Sohn zu vereinbaren seien (KESB act. 532). J. Am 13. September 2018 fand ein telefonisches Gespräch zwischen E._____ und der KESB Nordbünden über C._____ statt. Der Beistand bestätigt, dass kein negatives Verhalten seitens der Mutter ersichtlich sei und sie C._____ aufgefordert habe, die Besuchstage wahrzunehmen (KESB act. 539). K. Mit Entscheid der KESB vom 13. Dezember 2018 wurde die behördliche Re- gelung des persönlichen Verkehrs gemäss Entscheid vom 28. April 2016 bis Ende Dezember 2019 sistiert. E._____ wurde angewiesen, der KESB Nordbünden per

31. Dezember 2019 einen Bericht zur Situation von C._____ einzureichen. Die Wei- sung an die Eltern zur Mitwirkung an Therapiegesprächen (Vater: Gewaltberatung /

4 / 14 Mutter: Therapiegespräche kjp) gemäss Entscheid der KESB vom 28. September 2017 wurde aufgehoben (KESB act. 559). L. Am 12. Dezember 2019 reichte E._____ seinen Rechenschaftsbericht für den Zeitraum vom 15. Oktober 2017 bis 30. September 2019 ein. Darin hält E._____ fest, dass sich die schulischen Leistungen von C._____ verbessert hätten und dass er ohne Besuche des Vaters weniger Druck verspüre. Es sei weiterhin das Ziel, dass C._____ und sein Vater persönlichen Kontakt zueinander haben. Dies solle vorerst über Erinnerungskontakte geschehen, mittel- respektive langfris- tig und bei günstigem Verlauf solle ein ordentliches Besuchsrecht installiert werden. E._____ beantragte in seinem Rechenschaftsbericht, die Erziehungsbeistandschaft aufzuheben. Im Übrigen seien die Massnahmen (Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB) weiterzuführen (KESB act. 569). M. Am 27. Mai 2020 fand eine Befragung von C._____ in Anwesenheit seiner Mutter und des Stiefvaters bei der KESB Nordbünden statt. In diesem Gespräch zeigte sich, dass C._____ ein geregeltes, zufriedenes Leben mit seiner Mutter und deren Ehemann führe und seine Freizeit mit Sport und Besuchen bei Freunden ausgefüllt sei. C._____ äusserte sich klar, dass er sich ohne Kontakte zum Vater sicherer fühle. Er führte weiter aus, dass er keine Erinnerungskontakte wünsche. Als Begründung fügte er an, dass Ereignisse aus der Vergangenheit der Grund dafür seien, benannte diese aber nicht konkret. Weiter hält C._____ dezidiert fest, dass er sich weigern würde, den Vater zu treffen (KESB act. 586). N. Mit Entscheid vom 18. Juni 2020, mitgeteilt am 25. Juni 2020, entschied die KESB Nordbünden was folgt (vgl. act. B.1): 1. Die behördliche Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und seinem Vater A._____ gemäss Entscheid vom 28. April 2016 bleibt bis De- zember 2021 sistiert. 2. Die für C._____ bestehende Beistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich persönlicher Verkehr wird weitergeführt. Der Auftrag der Beistands- person zur Beratung in Erziehungsangelegenheiten wird aufgehoben. 3. Die Beistandsperson hat die Aufgaben und Kompetenzen:

a. im Rahmen einer Beistandschat mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB):

1. die Eltern bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und dem Vater zu beraten und zu unterstützen;

2. im Konfliktfall im Rahmen der behördlichen Regelung über den persönli- chen Verkehr konkrete Modalitäten zur Umsetzung festzulegen;

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3. dem Vater auf Verlangen Auskunft über die Entwicklung von C._____ zu er- teilen. 4. Der Rechenschaftsbericht vom 12. Dezember 2019 wird im Sinne der Erwä- gung genehmigt und die geleistete Arbeit verdankt. 5. (Rechenschaftsbericht) 6. (Entschädigung der Mandatsführung) 7. (Kostenaufteilung der Mandatsführung) 8. (Verfahrenskosten) 9. (Rechtsmittelbelehrung)

10. (Mitteilung) Begründend führte die KESB Nordbünden aus, dass sich an den belasten- den Gesamtumständen seit dem Entscheid vom 28. September 2017 wenig geän- dert und sich C._____ klar geäussert habe, er würde sich weigern, sich mit seinem Vater zu treffen. Betreffend Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft führt die KESB Nordbünden aus, dass sich aus dem Bericht des Beistands ergebe, dass diesbezüglich in der Vergangenheit nur wenig Unterstützung nötig gewesen sei. Jedoch solle die Besuchsrechtsbeistandschaft weiterhin mit dem Ziel aufrechterhal- ten werden, dass Erinnerungskontakte zwischen C._____ und seinem Vater umge- setzt werden können. O. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. Juli 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden (vgl. act. A.1) mit den Anträgen, dass dem Beschwerdeführer das Besuchsrecht wieder zu erteilen sei, dass konkrete Erinnerungskontakte inkl. Termin zu verfügen seien und dass die Erziehungsbeistandschaft der Mutter dringend aufrecht zu erhal- ten sei. Als Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass der Entscheid der KESB Nordbünden dem Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 6. März 2018 und der Empfehlung von Frau Dr. med. H._____ widerspreche. Die negative Beeinflussung der Mutter und deren Partner werde gepflegt, um den Kontakt zum Vater bis zur Volljährigkeit zu verhindern. Der Beschwerdeführer ist ausserdem der Ansicht, dass es nach fünfeinhalb Jahren wieder an der Zeit sei, Erinnerungskon- takte herzustellen. Die Erziehungsbeistandschaft sei weiterhin nötig, da die Mutter weder willens noch fähig sei, den Sohn zu irgendeiner Kontaktaufnahme mit seinem Vater zu motivieren.

6 / 14 P. Mit Schreiben vom 13. August 2020 (vgl. act. A.2) nahm B._____ (nachfol- gend Beschwerdegegnerin) zur Beschwerde Stellung und beantragte sinngemäss deren Abweisung durch das Kantonsgericht von Graubünden. Die Beschwerdegeg- nerin wies die Vorwürfe des Beschwerdegegners, sie verunmögliche eine Bezie- hung zwischen Vater und Sohn, zurück. Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass in den letzten Jahren alles versucht worden sei, das Verhältnis von C._____ zu sei- nem Vater zu verbessern. C._____ habe sich gegen Besuche beim Vater ausge- sprochen und es seien ihm deshalb die Besuche nicht aufzuzwingen, sondern es sei die nötige Ruhe zu gewährleisten. Q. In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. August 2020 (vgl. act. A.3) beantragte die KESB Nordbünden die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Kosten- und Entschädigungsfolge seien nach Gesetz zu verle- gen. Sie verzichtet auf eine einlässliche Beschwerdeantwort und verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Akten. R. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Vorliegend ist ein Entscheid der KESB Nordbünden angefochten, welcher sich auf Bestimmungen des Kindesrechts – insbesondere Art. 273 f. ZGB betref- fend persönlicher Verkehr, das unter dem Titel „Wirkungen des Kindesverhältnis- ses“ stehen, – stützt. Für derartige Verfahren gelten die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss (Art. 314 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 443 ff. ZGB). Damit kann gegen Entscheide der Kindesschutz- behörde gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwer- deinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Erwach- senenschutz, Basler Kommentar, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz, Kommentar, Zürich 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als Vater von C._____ und Inhaber der (gemeinsamen) elter- lichen Sorge durch den behördlichen Entscheid über seinen Sohn unmittelbar be- troffen und daher klar zu dessen Anfechtung legitimiert. Die Beschwerde hat auf-

7 / 14 schiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Die KESB Nordbünden hat der Beschwerde in Dispositivziffer 9 des angefochtenen Entscheids die auf- schiebende Wirkung ausdrücklich erteilt, was gemäss Art. 450c ZGB zulässig ist. 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheides der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderun- gen gestellt werden dürfen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilge- setzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Steck, Basler Kommentar, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Der angefochtene Entscheid datiert vom 18. Juni 2020 und wurde den Par- teien am 25. Juni 2020 mitgeteilt. Mit Einreichung der Beschwerde am 22. Juli 2020 (Poststempel) wurde die Beschwerdefrist gewahrt. Die Beschwerde enthält zudem auch Anträge und eine Begründung. Damit ist auf die frist- und formgerecht erho- bene Beschwerde einzutreten. 2.1. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kan- ton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGz- ZGB eine Regelung enthalten, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinn- gemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 beziehungsweise Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhand- lung entscheiden. 2.2 Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält. Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der KESB und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwer- deinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinwei- sen; Daniel Steck, in: Büchler et al. [Hrsg], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N 7 ff. zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen

8 / 14 verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung des Betroffenen über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB bzw. der Beschwer- deinstanz (vgl. Auer/Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). Art. 446 Abs. 3 ZGB, wo- nach die KESB nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebun- den ist, verankert einen wichtigen Aspekt der Offizialmaxime. Die KESB kann folg- lich von den Rechtsbegehren der Parteien abweichen und eine andere Anordnung treffen. Die Parteibegehren haben damit keine Bindungswirkung. Aus Gesagtem folgt, dass mangels Bindungswirkung der Beschwerdeinstanz an die Rechtsbegeh- ren der Parteien deren Anträge im Grunde genommen lediglich Vorschläge an die entscheidende Behörde darstellen, wie ihrer Ansicht nach das Recht auf persönli- chen Verkehr zu regeln ist. So gesehen sind sie blosser Ausdruck der Beachtung des rechtlichen Gehörs der Parteien. Das Gericht hat in Berücksichtigung der Kin- deswohlmaxime die für den Einzelfall angemessene Regelung zu treffen. 3.1. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzun- gen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Be- schwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, weshalb das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft Erwachsenenschutz, S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). 3.2. Mit seiner Beschwerdeschrift ficht der Beschwerdeführer die Verlängerung der Sistierung der behördlichen Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Ent- scheid vom 28. April 2016 in Ziffer 1 des Dispositivs an. Weiter ficht er die Aufhe- bung der Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB in Ziffer 2 Satz 2 des Dispositivs an und verlangt zudem konkrete Termine für Erinnerungskontakte zwischen ihm und seinem Sohn. Einverstanden ist er hingegen mit der Weiter- führung der bestehenden Beistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB in Ziffer 2 Satz 1 des Dis- positivs. 3.3.1. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf ange- messenen persönlichen Kontakt. Dieses Recht steht ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zu. Es ist unübertragbar und unverzichtbar (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Zivilgesetzbuch Art. 1 - 456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 3 zu Art. 273 ZGB). In diesem Zusammenhang ist auch auf die sich aus Art. 274 Abs. 1 ZGB ergebende Pflicht des obhutsberechtigten Elternteils hin- zuweisen, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Eltern-

9 / 14 teil beeinträchtigt. Das Kind darf nicht negativ gegen den Besuchsberechtigten be- einflusst werden. Der sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil muss vielmehr im Rahmen der Erziehung auf das Kind mit dem Ziel einwirken, psychologische Wider- stände gegen den anderen Elternteil abzubauen und eine positive Einstellung zu gewinnen (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 3 zu Art. 273 ZGB und N 213 zu Art. 274 ZGB). Von herausragender Bedeutung für die Regelung und Durchführung des Be- suchsrechts ist der Wille des Kindes. Lehnt das Kind Kontakte ab, verlangt das für die Persönlichkeitsentwicklung zentrale Interesse des Aufbaus und Erhalts einer Beziehung zu beiden Elternteilen, dass das Gericht oder die Behörde mit geeigne- ten Massnahmen um Verbesserung der Rahmenbedingungen der Besuche bemüht ist, um so dem Kind die Zustimmung zu ermöglichen. Wenn aber ein bereits urteils- fähiges Kind den Umgang kategorisch ablehnt, ist dieser aus Gründen des Kindes- wohls auszuschliessen (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 11 zu Art. 273 ZGB). 3.3.2. Im vorliegenden Fall hat sich die KESB Nordbünden mit Errichtung einer Be- suchsrechtsbeistandschaft und der Einholung einer Einschätzung durch die KJBE bemüht, das Besuchsrecht des Vaters umzusetzen. Sowohl der Beistand als auch das KJBE versuchten regelmässig, die persönlichen Kontakte zwischen Vater und Kind zu ermöglichen. Aus dem Zwischenbericht des Beistandes vom 22. Mai 2018 und dem Rechenschaftsbericht des Beistandes vom 12. Dezember 2019 geht her- vor, dass die verschiedenen Bemühungen seitens der Behörden kein befriedigen- des Ergebnis erbracht haben und dass sich C._____ weigert, das Besuchsrecht wahrzunehmen. Mehrere von der Behörde durchgeführte Besuchstage sind an der ablehnenden Haltung von C._____ gescheitert. 3.3.3. Solange ein Kind sich ernsthaft weigert, mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil zusammenzukommen, ist eine mit dem Kindeswohl zu vereinbarende Durchführung der Kontakte kaum möglich (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 13 zu Art. 274ZGB). Eine Normalisierung kann nur erreicht werden, wenn Ruhe in das ganze System einkehrt. Es erscheint daher derzeit nicht sinnvoll, eine Besuchsrechtsregelung gegen den Willen von C._____ durchzusetzen. Es ist ak- tenkundig, dass C._____ den Kontakt zum Beschwerdeführer gegenwärtig vehe- ment ablehnt. C._____ hat sich im Gespräch mit der KESB Nordbünden vom 27. Mai 2020 deutlich gegen allfällige Kontakte mit dem Vater ausgesprochen. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Kindsmutter diese Einstellung aktiv unterstützt. Die Mutter hat im Gegenteil glaubhaft dargelegt, dass sie der Reaktivierung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn nicht im Wege steht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Kindern die Fähigkeit zu autonomer

10 / 14 Willensbildung hinsichtlich der Frage der elterlichen Sorge ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen; die Urteilsfähigkeit bezüglich der Frage des Besuchsrechts dürfte schon in einem etwas tieferen Alter vorhanden sein (Urteile des Bundesge- richt 5C.293/2005 vom 6. April 2006 E. 4.2; 5A_107/2007 vom 16. November E. 3.2; 5A_92/2009 vom 22. April 2009 E. 5.1). C._____ war im Zeitpunkt der letz- ten Anhörung 9.5 Jahre alt und hatte somit noch nicht das 12. Altersjahr erreicht. Er steht somit in einem Alter, in dem seinen Äusserungen nicht einzig ausschlagge- bendes Gewicht zukommen kann. Zu beachten ist aber, dass C._____ seinen Wil- len wohl überlegt und in nachvollziehbarer Art und Weise darzulegen vermag. Auch dem Argument, dass ein Unterbruch des Besuchsrechts zu einer weiteren zeitlichen Verzögerung und damit zu einer weiteren Entfremdung zwischen dem Kindsvater und C._____ führen wird, muss von vornherein entgegengehalten werden, dass – wie die Vergangenheit gezeigt hat – eine weitere Entfremdung eintreten kann, ob nun das Besuchsrecht formell sistiert ist oder ob es zwar bestehen bleibt, aber nicht durchgesetzt werden kann. 3.4. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der beschwerdeführerische Antrag, die von der KESB Nordbünden verfügte Sistierung des persönlichen Be- suchsrechts aufzuheben, abzuweisen ist. An dieser Stelle ist aber festzuhalten, dass die Bestrebungen der KESB Nordbünden respektive des Beistands, den per- sönlichen Verkehr in Zukunft zumindest in Form von Erinnerungskontakten umzu- setzen, zu begrüssen sind. 4. Sodann ist auf die strittige Thematik betreffend Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 ZGB einzugehen. 4.1. Gemäss Art. 308 ZGB ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt, wenn es die Verhältnisse erfordern (Abs. 1). Sie kann dem Beistand besondere Be- fugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte sowie die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Abs. 2). Die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Diese Massnahme geht insofern weiter als die blosse Erzie- hungsaufsicht im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB, als der Erziehungsbeistand nicht bloss eine Aufsicht ausübt, sondern selber eine aktive Rolle zu übernehmen hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_732/2014 vom 26. Februar 2015 E. 4.3). Die Erzie- hungsbeistandschaft als allgemeinste Form der Beistandschaft soll durch ambulan- te, aber kontinuierliche Behandlung erzieherische Missstände durch den Kontakt mit Eltern und Kind abbauen. Instrumente dafür sind Vermittlung, Anleitung und

11 / 14 Weisung gegenüber den Eltern, dem Kind und Dritten. Das elterliche oder familiäre Umfeld bleibt erhalten, soll aber durch stete persönliche Kontakte (insbesondere auch Hausbesuche) beobachtet werden. Der Beistand ist Vertrauens- und An- sprechperson aller Beteiligten und soll insbesondere auch zum Kind eine tragfähige Beziehung aufbauen (Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 308 ZGB; Cyrill He- gnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, N 27.19a). 4.2. Die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB setzt voraus, dass die Entwicklung des Kindes gefährdet ist (BGE 108 II 372 E. 1) und dieser Gefahr nicht durch die Eltern bzw. durch weniger einschneidende Mass- nahmen gemäss Art. 307 ZGB begegnet werden kann (Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit; Urteil des Bundesgerichts 5C.109/2002 vom 11. Juni 2002 E. 2.1,). Er- fordern es die Verhältnisse, so können dem Beistand besondere Befugnisse über- tragen werden (Abs. 2). Die Übertragung besonderer Aufgaben schränkt die Pflicht aufgrund von Abs. 1, die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu un- terstützen, nicht ein. Die Übertragung besonderer Befugnisse umreisst lediglich den Tätigkeitsschwerpunkt (Peter Breitschmid, a.a.O., N 6 f. zu Art. 308 ZGB). Eine die- ser besonderen Befugnisse ist die Überwachung des persönlichen Verkehrs, die sogenannte Besuchsrechtsbeistandschaft. Dies ist bloss eine, aber eine sehr be- deutsame Hilfe zur Bewältigung von Problemen. Der Beistand hat die Aufgabe, Spannungen abzubauen, negative Beeinflussungen zu verhindern und die Beteilig- ten bei Problemen zu beraten (Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 14 zu Art. 308 ZGB). 4.3. In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhält- nismässigkeit. Gemäss dem Prinzip der Subsidiarität besteht für eine behördliche Massnahme nur Raum, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person nicht durch Angehörige oder Dritte gewährleistet werden kann (Abs. 1; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Sieht man von einer Massnahme ab, dürfen durchaus auch gewisse Risi- ken in Kauf genommen werden. Eine maximale Absicherung widerspricht dem Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Personen. D.h. Massnahmen dürfen nicht auf Vorrat angeordnet werden. Zudem kommen nur Massnahmen in Frage, die ver- hältnismässig und geeignet sind (Abs. 2; BGE 140 III 49 E. 4.3.2). Verhältnismässig ist eine Massnahme, wenn sie so wenig wie möglich, aber doch so stark wie nötig in die Privatsphäre und in die Rechtstellung von Betroffenen eingreift, als es für das angestrebte Ziel erforderlich ist (Helmut Henkel, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 2 zu Art. 390 ZGB mit weiterem

12 / 14 Hinweis). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit begrenzt zudem auch die Dauer einer Massnahme. Die Beistandschaft ist aufzuheben oder zu ersetzen, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Entsprechend schreibt Art. 313 Abs. 1 ZGB in Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes vor, dass Kindesschutzmassnahmen bei Veränderung der massgeblichen Umstän- de der neuen Lage anzupassen seien. Sie können durch griffigere ersetzt, oder bei günstiger Entwicklung stufenweise abgebaut werden. Wie bereits erwähnt, sind Massnahmen schliesslich je nach den Umständen gänzlich aufzuheben, dann näm- lich, wenn der mit ihnen verfolgte Zweck erreicht wurde, die Gefährdung also weg- gefallen ist. 4.4. Im vorliegenden Fall lässt sich aufgrund der Akten festhalten, dass der Bei- stand im Rechenschaftsbericht vom 12. Dezember 2019 beantragt, die Massnahme gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB ersatzlos aufzuheben. Er ist der Meinung, dass die Kindsmutter die Erziehung und Betreuung des Sohnes verantwortungsbewusst wahrnimmt. Die Rückmeldungen der Schule seien auch erfreulich. C._____ ent- wickle sich altersgerecht und positiv. In seinem Bericht hält der Beistand zudem fest, auch der Kindsvater sei der Ansicht, dass die Kindsmutter den Sohn gut be- treue und seine Bedürfnisse wahrnehme. Aufgrund dieses Antrages eröffnete die KESB Nordbünden ein Abklärungsverfahren betreffend die ersatzlose Aufhebung der Massnahme und lud die Eltern zu einer persönlichen Besprechung oder aber zu einer schriftlichen Stellungnahme ein. Die Mutter wünschte eine persönliche Vor- sprache. Sie ist mit der ersatzlosen Aufhebung der Massnahme einverstanden. Der Vater sprach sich in der schriftlichen Stellungnahme vom 21. Februar 2020 für eine Beibehaltung der Massnahme aus, da er die Erziehung durch die Mutter sowie ihre Vorbildsfunktion als nicht adäquat bezeichnet. Aufgrund dieser Stellungnahmen und eines Gesprächs mit C._____ am 27. Mai 2020 entschied die KESB Nordbünden, die bestehende Beistandschaft weiterzuführen und den Auftrag der Beistandsper- son zur Beratung in Erziehungsangelegenheiten aufzuheben (Art. 308 Abs. 2 ZGB). 4.5. Aus dem Gesagten geht hervor, dass die Mutter die Erziehung und Betreu- ung des Sohnes verantwortungsbewusst wahrnimmt und die Bedürfnisse von C._____ abdeckt, so dass sich die ersatzlose Aufhebung der Massnahme rechtfer- tigt. Gemäss den Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit sollen Massnahmen nicht auf Vorrat angeordnet werden. Zudem sollen Massnahmen nicht grundsätzlich angeordnet werden, um eine maximale Absicherung zu erreichen und jedes auch nur kleinste Risiko auszuschliessen; dies widerspricht dem Selbstbe- stimmungsrecht der betroffenen Personen. Genau dies würde vorliegend aber mit der Beibehaltung der Massnahme erreicht.

13 / 14 4.6. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB seitens der KESB Nordbünden zu Recht aufgeho- ben wurde. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe ge- gen die Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft wehrt, ist seine Beschwerde da- her abzuweisen und die Massnahme für C._____ aufzuheben. Dabei bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass dies den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit gemäss Art. 389 ZGB entspricht. Vorliegend sind nach dem Gesagten keine Umstände bekannt, welche eine Aufrechterhaltung der Mass- nahme gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB rechtfertigen würden. Die Weiterführung der Erziehungsbeistandschaft für C._____ ist nicht mehr erforderlich, da er sich in ei- nem stabilen Umfeld befindet und keine Erziehungsdefizite ausgemacht werden können. Weiterhin beibehalten werden soll die Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB, da diese geeignet und notwendig ist, die bestehenden Probleme betreffend das Besuchsrecht soweit als möglich anzugehen. 5. Bei Abweisung der Beschwerde gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zulasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Mangels eines entsprechenden Antrags wird der Be- schwerdegegnerin keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen.

14 / 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der ge- mäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: